187.12
CH-TG
§ 11 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Religions- und Konfirmationsunterricht
Mitgliedschaft und Anspruch auf kirchliche Dienste - Anspruch auf kirchliche Dienste
§ 11 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Religions- und Konfirmationsunterricht
1. Die Teilnahme an Religions- und Konfirmationsunterricht ist grundsätzlich unentgeltlich.
2. Werden Kinder und Jugendliche nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes unterrichtet, erstattet diese die Kosten an die den Unterricht erteilende Kirchgemeinde.
3. Für den Besuch des Religions- und Konfirmationsunterrichts von Kindern und Jugendlichen, von denen kein Elternteil der evangelischen Landeskirche angehört, haben die Kirchgemeinden das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern.
4. Das Recht, einen Kostenbeitrag einzufordern, liegt bei der Kirchgemeinde des Wohnsitzes.