187.12
CH-TG
§ 104 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Leitung
Kind und Jugend - Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen
§ 104 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Leitung
1. Die Leitung von Feiern für Kleinkinder und von Kindergottesdiensten obliegt den von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragten Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2. Die Leitung der Feiern und Anlässe für Jugendliche obliegt Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen, Diakoninnen oder dafür Ausgebildeten, die von der Kirchenvorsteherschaft dazu beauftragt werden.