Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.12 CH-TG

§ 103 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Generationen übergreifende Anlässe

Kind und Jugend - Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (167 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 103 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Generationen übergreifende Anlässe

1. Die Kirchgemeinde bietet regelmässig Generationen übergreifende Gottesdienste an.

← § 102 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Grundsatz § 104 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →