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§ 102 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Feiern und Anlässe für Jugendliche

Kind und Jugend - Kirchliches Feiern mit Kindern und Jugendlichen
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§ 102 Kirchenordnung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Feiern und Anlässe für Jugendliche

1. Die Kirchgemeinde lädt Kinder und Jugendliche auf Mittel- und Sekundarstufe I zu altersgerechten Gottesdiensten und Anlässen ein.

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