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§ 9 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Referendum

Die Landeskirche
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§ 9 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Referendum

1. Dem fakultativen Referendum unterstehen

1. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen derselben;

2. von der Synode genehmigte Vereinbarungen und Verträge, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;

3. Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,4 % bis 0,8 % der einfachen Staatssteuer;

4. einmalige Ausgaben von mehr als 20 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 % des vorjährigen landeskirchlichen Steuerertrages.

2. Ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss oder Erlass ist der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn 1500 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt dies verlangen.

3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach kantonalem Recht.

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