Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.11 CH-TG

§ 88 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufhebung bisherigen Rechtes

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 88 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 1984.

← § 87 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Wesen und Auftrag

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →