187.11
CH-TG
§ 88 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufhebung bisherigen Rechtes
Schlussbestimmungen
§ 88 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufhebung bisherigen Rechtes
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 1984.