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187.11 CH-TG

§ 87 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Inkraftsetzung

Schlussbestimmungen
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§ 87 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Inkraftsetzung

1. Die Verfassung sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen derselben werden der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung unterbreitet. Sie treten nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sowie nach Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau auf einen durch den Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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