187.11
CH-TG
§ 86 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verfassungslücken
Schlussbestimmungen
§ 86 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verfassungslücken
1. Wo der Verfassung für einen entscheidungsbedürftigen Fall weder eine Vorschrift entnommen noch staatliches Recht angewendet werden kann, soll nach bewährter Praxis und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung anderer christlicher Kirchen insbesondere reformatorischer Herkunft entschieden werden.