187.11
CH-TG
§ 84 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verantwortlichkeit
Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
§ 84 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verantwortlichkeit
1. Die Verantwortlichkeit der kirchlichen Gemeinwesen, Behördemitglieder, Amtsträger oder Amtsträgerinnen wird durch das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz geregelt.