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187.11 CH-TG

§ 84 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Verantwortlichkeit

Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
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§ 84 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortlichkeit der kirchlichen Gemeinwesen, Behördemitglieder, Amtsträger oder Amtsträgerinnen wird durch das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz geregelt.

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