187.11
CH-TG
§ 83 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Paritätische Verhältnisse
Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
§ 83 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Paritätische Verhältnisse
1. Für die Verwaltung von paritätischen, für kirchliche Zwecke bestimmten Fondationen sowie für die Behandlung von Administrativstreitigkeiten über paritätische Kirchgemeindeverhältnisse und für den Fortbestand der paritätischen Korporationen sind die entsprechenden kantonalen Gesetze massgebend.