187.11
CH-TG
§ 82 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Finanzbeschaffung
Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
§ 82 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Finanzbeschaffung
1. Die Landeskirche beschafft die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1. Aus dem landeskirchlichen Anteil an der Kirchensteuer;
2. aus dem Vermögen der Landeskirche;
3. aus Kollekten und freiwilligen Spenden.