Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.11 CH-TG

§ 82 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Finanzbeschaffung

Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Finanzbeschaffung

1. Die Landeskirche beschafft die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben

1. Aus dem landeskirchlichen Anteil an der Kirchensteuer;

2. aus dem Vermögen der Landeskirche;

3. aus Kollekten und freiwilligen Spenden.

← § 81 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Wesen und Auftrag § 83 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →