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187.11 CH-TG

§ 80 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufsichtsbeschwerde

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§ 80 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufsichtsbeschwerde

1. Beschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer oder Pfarrerinnen, der Diakone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht oder der mit landeskirchlichen Ämtern Beauftragten sowie der Tätigkeit von Kirchenvorsteherschaften oder einzelner ihrer Mitglieder sind an die Aufsichtsinstanz zu richten.

2. Beschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen in geistlich-theologischer Hinsicht sind an den Kirchenrat zu richten.

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