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§ 77 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Rekursberechtigung

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§ 77 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Rekursberechtigung

1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse auf dessen Aufhebung oder Änderung hat.

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