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§ 75 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Rekurs

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§ 75 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Rekurs

1. Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission oder Beschlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates können mit Rekurs weitergezogen werden.

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