187.11
CH-TG
§ 74 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Rekurs- und Beschwerdekommission
Rekurs- und Beschwerdekommission[[1]](#titletitle_text_fn_129596_2_1_c)
§ 74 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Rekurs- und Beschwerdekommission
1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission besteht aus sieben Mitgliedern. Ihr gehören drei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson an. Sie ist in Fünferbesetzung beschlussfähig.
2. Die Kommissionsmitglieder werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt. Mitglieder der Synode und des Kirchenrates sind nicht wählbar.
3. Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin.
4. Die Amtszeit der Kommission deckt sich mit jener des Kirchenrates.