§ 72 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufgaben, Befugnisse
§ 72 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufgaben, Befugnisse
1. Der Kirchenrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. Er entwirft Kirchenverfassung, Kirchenordnung und weitere Erlasse zuhanden der Synode;
2. er ordnet die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen sowie die Wahlen für die Synode an;
3. er veröffentlicht die in Kraft tretenden Erlasse und Beschlüsse und sorgt für deren Vollzug;
4. er erlässt die durch Verfassung und Kirchenordnung in seine Kompetenz fallenden Verordnungen;
5. er erlässt Verordnungen über Verwaltung, Rechnungswesen und Archive, sowie über die Visitation der Kirchgemeinden;
6. er vertritt die Landeskirche gegen aussen und sucht in der Vertretung gegenüber den anderen christlichen Kirchen die Einheit der Kirche in der Vielfalt zu fördern;
7. er ernennt die Inhaber und Inhaberinnen der landeskirchlichen Ämter und beaufsichtigt deren Tätigkeit und Amtsführung;
8. er wählt zwei Mitglieder der paritätischen Administrativkommission;
9. er erstattet der Synode jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der kirchlichen Behörden und Beauftragten sowie über die Verwaltung der kirchlichen Fondationen und Einrichtungen;
10. er kann für bestimmte Aufgaben Fachleute beiziehen und Kommissionen bestellen;
11. er ordnet die Wahl von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie der Mitglieder von Behörden und Ämtern der Kirchgemeinden an und entscheidet über die Gültigkeit der getroffenen Wahlen;
12. er erteilt die Ordination zum kirchlichen Amt und sorgt für die Einsetzung von Neugewählten in ihr Amt;
13. er arbeitet bei der Wiederbesetzung freier Pfarrstellen mit den zuständigen Kirchenvorsteherschaften und Dekanaten zusammen;
14. er genehmigt die Regelung von längerfristigen pfarramtlichen Stellvertretungen;
15. er kann in Zusammenarbeit mit der betreffenden Kirchenvorsteherschaft Gemeindepfarrern oder Gemeindepfarrerinnen besondere Aufgaben übertragen;
16. er veranlasst und überwacht in besonderen fällen Prüfungen für die Wählbarkeit als Pfarrer oder Pfarrerin;
17. er sorgt für die Ausbildung und Prüfung von Katecheten oder Katechetinnen und entscheidet über die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen;
18. er kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen;
19. er fördert und unterstützt die Arbeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen und beaufsichtigt ihre Tätigkeit in geistlich-theologischer Hinsicht;
20. er kann auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission oder von sich aus die teilweise oder vollständige Amtseinstellung verfügen;
21. er fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchenvorsteherschaften und beaufsichtigt ihre Amtstätigkeit. Bei arger Misswirtschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann er Neuwahlen anordnen;
22. er verwaltet das Vermögen und die Liegenschaften der Landeskirche;
23. er entwirft den Voranschlag der Landeskirche und ordnet den Bezug der landeskirchlichen Zentralsteuer an;
24. er ist befugt, einmalige Ausgaben in der Höhe bis zu 2 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben in der Höhe bis zu 0,2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche zu beschliessen;
25. er entscheidet auf Antrag der Beteiligten über die Vereinigung oder Trennung bestehender Kirchgemeinden oder einzelner ihrer Teile;
26. er entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten über
26.1. die Verbindung von Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt,
26.2. die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten;
27. er entscheidet bei Anständen
27.1. zwischen Mehrheiten und Minderheiten gemäss § 17 dieser Verfassung, betreffend die Benützung der kirchlichen Gebäude und, unter Vorbehalt der staatlichen Gesetzgebung, des Geläutes und der Friedhöfe,
27.2. zwischen Kirchgemeinden,
27.3. über die Stimmberechtigung,
27.4. über Steuern, Beitragsleistungen, Besoldungen und die Verwendung von Gemeindevermögen,
27.5. bei Amtsübergaben.