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187.11 CH-TG

§ 71 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Geschäftsreglement

Der Kirchenrat
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§ 71 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Geschäftsreglement

1. Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses ordnet auch die Aufgaben des Aktuariates und des Quästorates.

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