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187.11 CH-TG

§ 70 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtsdauer

Der Kirchenrat
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§ 70 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kirchenrates beträgt vier Jahre.

2. Sie beginnt am 1. Juni des dritten auf die Erneuerungswahl der Synode folgenden Jahres.

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