187.11
CH-TG
§ 70 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtsdauer
Der Kirchenrat
§ 70 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kirchenrates beträgt vier Jahre.
2. Sie beginnt am 1. Juni des dritten auf die Erneuerungswahl der Synode folgenden Jahres.