Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.11 CH-TG

§ 7 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Volksabstimmung

Die Landeskirche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Volksabstimmung

1. Der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an der Urne unterliegen

1. die Bestimmungen der Verfassung;

2. Beschlüsse und Erlasse, welche die Synode von sich aus oder aufgrund eines Behördenreferendums der Volksabstimmung unterbreitet;

3. Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,8 % der einfachen Staatssteuer.

← § 6 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Wesen und Auftrag § 8 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →