187.11
CH-TG
§ 69 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Wahlen
Der Kirchenrat
§ 69 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Wahlen
1. Der Kirchenrat besetzt die von der Synode bewilligten Stellen für das Aktuariat, Quästorat und Sekretariat sowie für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche.