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187.11 CH-TG

§ 69 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Wahlen

Der Kirchenrat
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§ 69 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Wahlen

1. Der Kirchenrat besetzt die von der Synode bewilligten Stellen für das Aktuariat, Quästorat und Sekretariat sowie für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche.

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