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187.11 CH-TG

§ 68 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Konstituierung

Der Kirchenrat
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§ 68 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Konstituierung

1. Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

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