187.11
CH-TG
§ 65 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Stellung
Der Kirchenrat
§ 65 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Stellung
1. Der Kirchenrat leitet die Evangelische Landeskirche als Aufsichts-, Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ihm obliegt die Sorge für die Einheit der Kirche nach innen und aussen.