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187.11 CH-TG

§ 65 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Stellung

Der Kirchenrat
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§ 65 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Stellung

1. Der Kirchenrat leitet die Evangelische Landeskirche als Aufsichts-, Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ihm obliegt die Sorge für die Einheit der Kirche nach innen und aussen.

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