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§ 64 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Aufgaben und Befugnisse

Die Synode
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§ 64 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Aufgaben und Befugnisse

1. Die Synode trägt die Verantwortung für das Leben der Landeskirche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

1. Ausarbeitung der Verfassung zuhanden der Volksabstimmung;

2. Erlass der Kirchenordnung und der darin festgelegten Verordnungen;

3. Erlass einer Verordnung über Leistungen aus dem Zentralfonds zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden;

4. Erlass von Verordnungen über die Besoldung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in Ämtern der Kirchgemeinden oder der Landeskirche und des Personals der Landeskirche sowie über deren Fortbildung und Studienurlaube und über die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Kirchgemeinden und der Landeskirche;

5. Erlass einer Verordnung über die Verbindung von Kirche und Mission;

6. Erlass von Verordnungen über die Ausrichtung von Taggeldern und Entschädigungen sowie von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen;

7. Erlass einer Verordnung über die Pfarramtsstellvertretungen;

8. Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;

9. Schaffung und Unterstützung von Ämtern und Stellen zur Erfüllung des seelsorgerlichen, diakonischen und missionarischen Auftrages der Landeskirche sowie deren Aufhebung;

10. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und Besetzung des Präsidiums;

11. Wahl der Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission;

12. Schaffung der erforderlichen Stellen für das Aktuariat und das Sekretariat des Kirchenrates und die Verwaltung des landeskirchlichen Zentralfonds (Quästorat);

13. Wahl eines oder einer Abgeordneten in die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin;

14. Wahl der Delegierten in die Diakonatskonferenz;

15. Wahl der Delegierten in die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, von denen mindestens ein Mitglied dem Kirchenrat angehören muss;

16. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Kirchenrates;

17. Genehmigung der Rechnungen und des Voranschlages der Landeskirche sowie Festsetzung des Steuerfusses der Landeskirche;

18. Genehmigung von einmaligen Ausgaben von mehr als 2 % bis 20 % und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 0,2 % bis 2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche.

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