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§ 63 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen

Die Synode
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§ 63 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen

1. Die Synode versammelt sich zweimal im Jahr.

2. Ausserordentlich wird sie einberufen

1. auf eigenen Beschluss;

2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidium gestelltes Begehren;

3. auf Verlangen des Büros der Synode;

4. auf Verlangen des Kirchenrates.

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