187.11
CH-TG
§ 63 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
Die Synode
§ 63 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
1. Die Synode versammelt sich zweimal im Jahr.
2. Ausserordentlich wird sie einberufen
1. auf eigenen Beschluss;
2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidium gestelltes Begehren;
3. auf Verlangen des Büros der Synode;
4. auf Verlangen des Kirchenrates.