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187.11 CH-TG

§ 59 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtsdauer

Die Synode
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§ 59 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Synode und ihrer Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juni. Die Gesamtzahl der Mitglieder bleibt während der Amtsdauer unverändert.

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