187.11
CH-TG
§ 59 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtsdauer
Die Synode
§ 59 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Synode und ihrer Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juni. Die Gesamtzahl der Mitglieder bleibt während der Amtsdauer unverändert.