187.11
CH-TG
§ 58 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Einschränkung der Wählbarkeit
Die Synode
§ 58 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Einschränkung der Wählbarkeit
1. Eine Kirchgemeinde kann nur einen oder eine ihrer Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in die Synode abordnen.