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187.11 CH-TG

§ 58 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Einschränkung der Wählbarkeit

Die Synode
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§ 58 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Einschränkung der Wählbarkeit

1. Eine Kirchgemeinde kann nur einen oder eine ihrer Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in die Synode abordnen.

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