187.11
CH-TG
§ 57 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mandatszuteilung
Die Synode
§ 57 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mandatszuteilung
1. Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz in der Synode zu. Ab 700 Stimmberechtigten ist für je weitere 700 oder den Teil über 350 Stimmberechtigten ein weiterer Abgeordneter oder eine weitere Abgeordnete zu wählen.
2. Massgebend ist die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder im ersten Halbjahr des der Erneuerungswahl vorausgehenden Jahres.