187.11
CH-TG
§ 54 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Dekanatstagung
Die Dekanatskreise
§ 54 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Dekanatstagung
1. Die Mitglieder der Kirchenvorsteherschaften und der Synode aus einem Dekanatskreis werden auf Verlangen des Kirchenrates, des Dekans, der Dekanin oder von mindestens drei Kirchenvorsteherschaften zur Dekanatstagung eingeladen.
2. Der Dekan oder die Dekanin lädt zur Tagung ein und leitet sie.