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187.11 CH-TG

§ 52 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Dekanat

Die Dekanatskreise
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§ 52 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Dekanat

1. Das Kapitel wird von einem Dekan oder einer Dekanin geleitet. Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder.

2. Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgerliche Aufgaben unter den Mitgliedern des Kapitels wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen beigezogen werden.

3. Er oder sie setzt die Pfarrer, Pfarrerinnnen, Diakone und Diakoninnen des Dekanatskreises in ihr Amt ein und vertritt die Landeskirche in den vom Kirchenrat übertragenen Aufgaben.

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