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187.11 CH-TG

§ 5 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Stimm- und Wahlrecht

Die Landeskirche
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§ 5 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Stimm- und Wahlrecht

1. Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben.

2. Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht. Im Übrigen gelten bezüglich des Stimm- und Wahlrechtes sowie der Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen der Landeskirche die entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

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