187.11
CH-TG
§ 48 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gemeinsame Dienststellen
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§ 48 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gemeinsame Dienststellen
1. Zwei oder mehrere Kirchgemeinden können für bestimmte Aufgaben gemäss § 45 im gegenseitigen Einvernehmen eine gemeinsame Dienststelle schaffen.