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§ 48 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gemeinsame Dienststellen

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§ 48 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gemeinsame Dienststellen

1. Zwei oder mehrere Kirchgemeinden können für bestimmte Aufgaben gemäss § 45 im gegenseitigen Einvernehmen eine gemeinsame Dienststelle schaffen.

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