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§ 47 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Beauftragte, Freiwillige

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§ 47 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Beauftragte, Freiwillige

1. Zur Förderung des Gemeindelebens können für bestimmte Aufgaben Frauen oder Männer beauftragt werden, die sich dazu persönlich eignen und über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen.

2. Mitarbeit von Freiwilligen ist in allen Bereichen des Gemeindelebens anzustreben und als solche ausdrücklich anzuerkennen.

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