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§ 46 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Angestellte

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§ 46 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Angestellte

1. Für die berufliche Tätigkeit im diakonischen Dienst und für den Religionsunterricht können Frauen oder Männer angestellt werden, die über die entsprechende Ausbildung verfügen.

2. Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Kirchenrat.

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