187.11
CH-TG
§ 44 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Rücktritt vom Amt
Diakone und Diakoninnen
§ 44 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Rücktritt vom Amt
1. Dem Diakon oder der Diakonin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Amt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten.
2. Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben.
3. Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.