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187.11 CH-TG

§ 41 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Amtseinsetzung

Diakone und Diakoninnen
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§ 41 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Amtseinsetzung

1. Die Amtseinsetzung erfolgt durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in einem Gottesdienst nach einer von der Synode genehmigten Liturgie.

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