187.11
CH-TG
§ 4 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitgliedschaft
Die Landeskirche
§ 4 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mitgliedschaft
1. Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist jeder evangelische Einwohner und jede evangelische Einwohnerin des Kantons, der oder die nicht schriftlich den Austritt erklärt hat.
2. Einzelheiten regelt die Kirchenordnung.