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§ 4 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Mitgliedschaft

Die Landeskirche
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§ 4 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Mitgliedschaft

1. Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist jeder evangelische Einwohner und jede evangelische Einwohnerin des Kantons, der oder die nicht schriftlich den Austritt erklärt hat.

2. Einzelheiten regelt die Kirchenordnung.

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