187.11
CH-TG
§ 39 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Wählbarkeit
Diakone und Diakoninnen
§ 39 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Wählbarkeit
1. In das Diakonat sind Männer und Frauen wählbar, die sich über die nötige berufliche Fachausbildung ausweisen und zum Kirchendienst ordiniert sind.
2. Der Kirchenrat legt für die Wählbarkeit die weiteren Bedingungen nach regionalen oder schweizerischen Kriterien fest.