187.11
CH-TG
§ 38 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Diakonat
Diakone und Diakoninnen
§ 38 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Diakonat
1. Einem Diakon oder einer Diakonin können folgende Tätigkeiten übertragen werden
1. Fürsorgearbeit;
2. Religionsunterricht;
3. Leitung von Jugend- und Kindergottesdiensten;
4. Jugendarbeit, Arbeit mit Schicksals- und Altersgruppen;
5. Seelsorge;
6. Mitwirkung im Gottesdienst und Predigtstellvertretungen in der eigenen Gemeinde.
2. Der Diakon oder die Diakonin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.