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187.11 CH-TG

§ 38 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Diakonat

Diakone und Diakoninnen
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§ 38 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Diakonat

1. Einem Diakon oder einer Diakonin können folgende Tätigkeiten übertragen werden

1. Fürsorgearbeit;

2. Religionsunterricht;

3. Leitung von Jugend- und Kindergottesdiensten;

4. Jugendarbeit, Arbeit mit Schicksals- und Altersgruppen;

5. Seelsorge;

6. Mitwirkung im Gottesdienst und Predigtstellvertretungen in der eigenen Gemeinde.

2. Der Diakon oder die Diakonin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

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