187.11
CH-TG
§ 37 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Rücktritt vom Pfarramt
Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 37 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Rücktritt vom Pfarramt
1. Dem Pfarrer oder der Pfarrerin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Pfarramt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten.
2. Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben.
3. Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen. Der Kirchenrat regelt die Stellvertretung.