187.11
CH-TG
§ 36 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Landeskirchliches Pfarramt
Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 36 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Landeskirchliches Pfarramt
1. Für Aufgaben im Rahmen der Landeskirche kann die Synode landeskirchliche Pfarrämter schaffen.
2. Die Wahl der Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, für welche die Voraussetzungen von § 28 gelten, sowie die Regelung des Anstellungsverhältnisses und die Aufsicht über die Amtstätigkeit und Amtsführung obliegen dem Kirchenrat.