Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.11 CH-TG

§ 36 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Landeskirchliches Pfarramt

Pfarrer und Pfarrerinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Landeskirchliches Pfarramt

1. Für Aufgaben im Rahmen der Landeskirche kann die Synode landeskirchliche Pfarrämter schaffen.

2. Die Wahl der Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, für welche die Voraussetzungen von § 28 gelten, sowie die Regelung des Anstellungsverhältnisses und die Aufsicht über die Amtstätigkeit und Amtsführung obliegen dem Kirchenrat.

← § 35 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau Wesen und Auftrag § 37 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →