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§ 35 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Regionales Pfarramt

Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 35 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Regionales Pfarramt

1. Für bestimmte Aufgaben können Kirchgemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Kirchenrates ein regionales Pfarramt schaffen.

2. Die Wahl in ein regionales Pfarramt erfolgt durch die beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Hierfür gelten die Voraussetzungen der § 28 und § 30. Rechte und Pflichten werden in einem Vertrag geregelt; dieser unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat.

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