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§ 34 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gemeindepfarramt

Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 34 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gemeindepfarramt

1. Jede Kirchgemeinde führt in der Regel ein Pfarramt. Kleinere Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsames Pfarramt führen. Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu regeln.

2. In grösseren Kirchgemeinden kann für je 2000 Mitglieder ein Pfarramt geschaffen werden.

3. In Kirchgemeinden mit weniger als 1000 Mitgliedern kann das Pfarramt im Teilzeitamt geführt werden.

4. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Kirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchgemeinde eine Abweichung von diesen Richtzahlen bewilligen.

5. Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

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