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187.11 CH-TG

§ 32 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Pflicht, Wohnsitz

Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 32 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Pflicht, Wohnsitz

1. Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen.

2. Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen wohnen grundsätzlich in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes. Die Gemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.

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