187.11
CH-TG
§ 31 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Einsetzung ins Amt
Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 31 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Einsetzung ins Amt
1. Von der Gemeinde gewählte Pfarrer oder Pfarrerinnen werden durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form ins Amt eingesetzt.
2. Sie leisten dabei das Amtsgelübde.