187.11
CH-TG
§ 30 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Genehmigung
Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 30 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Genehmigung
1. Die Pfarrwahlen bedürfen der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat. Zu diesem Zweck sind ihm vor der Wahl die erforderlichen Ausweise und nach der Wahl das Wahlprotokoll vorzulegen.