187.11
CH-TG
§ 29 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Wahl
Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 29 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Wahl
1. Die Wahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin erfolgt auf eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.
2. Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Pfarrer oder die Pfarrerin für weitere vier Jahre als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
3. Eine Bestätigungswahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt.
4. Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.