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187.11 CH-TG

§ 28 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Wählbarkeit

Pfarrer und Pfarrerinnen
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§ 28 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Wählbarkeit

1. Ins Pfarramt sind Männer und Frauen wählbar, die das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzen und zum Kirchendienst ordiniert sind.

2. Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch auf Grund eines anderen, gleichwertigen Wahlfähigkeitszeugnisses oder auf Grund mehrjähriger pfarramtlicher Tätigkeit in der Schweiz die Wählbarkeit zuerkennen. Über solche Fälle erstattet er der Synode Bericht.

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