187.11
CH-TG
§ 27 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Pfarramt
Pfarrer und Pfarrerinnen
§ 27 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Pfarramt
1. Das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin umfasst im Sinne der Ordination insbesondere folgende Tätigkeiten
1. Verkündigung des Evangeliums;
2. Leitung der Gottesdienste;
3. Vollzug der heiligen und kirchlichen Handlungen;
4. Erteilung des Konfirmationsunterrichtes;
5. Erteilung von Religionsunterricht;
6. Seelsorge;
7. Gestaltung des übrigen Gemeindelebens;
8. Förderung des diakonischen und missionarischen Auftrages der Gemeinde;
9. Führung der kirchlichen Register.
2. Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.