187.11
CH-TG
§ 25 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Pfleger
Die Kirchenpflege
§ 25 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Pfleger
1. Für die Verwaltung ihrer Fondationen wird von der Kirchgemeinde ein Pfleger oder eine Pflegerin gewählt.
2. Für die Verwaltung gesonderter Fondationen sind eigene Pfleger oder Pflegerinnen zu wählen.
3. Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaft.