187.11
CH-TG
§ 24 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau - Gesonderte Fondationen
Die Kirchenvorsteherschaften
§ 24 Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau · Gesonderte Fondationen
1. Wo in einer Kirchgemeinde gesonderte kirchliche Fondationen bestehen, hat sie dafür besondere Verwaltungsbehörden zu wählen.